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Europa

Die Harmonisierung der Medienpolitik auf europäischer Ebene findet ihren Ausdruck in der EU-Fernsehrichtlinie von Oktober 1989. Sie bildet die medienrechtliche Grundlage für das Privatfernsehen in Europa. Auch das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, das der Europarat 1989 erstmals verabschiedet hat, enthält europaweit geltende rundfunkrechtliche Vorschriften.

 

Die Fernsehrichtlinie enthält unter anderem Bestimmungen über Fernsehwerbung, beispielsweise ein Kennzeichnungs- und Trennungsgebot, ein Verbot der Schleichwerbung und Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Außerdem schreibt sie vor, dass der Anteil der Werbung an der gesamten Sendezeit eines Senders bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Daneben enthält die Richtlinie Regelungen zur Förderung der Herstellung und Verbreitung von europäischen Fernsehproduktionen. An diese Regelungen müssen sich die nationalen Gesetzgeber halten. Die Vorgaben der EU-Fernsehrichtlinie finden sich deshalb auch im deutschen Rundfunkstaatsvertrag wieder.

 

Aber die Novellierung der EU-Fernsehrichtlinie ist nicht das einzige Thema, das auf der Agenda der Landesmedienanstalten steht: Frequenzhandel, Entwicklung des Digitalen Fernsehens und der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugangs zum Markt der Satellitenübertragung sind weitere Stichworte.

 

Die Landesmedienanstalten begleiten insbesondere über den Europabeauftragten der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) die Bildung eines geeigneten Gemeinschaftsrechts im Bereich der Medien und nehmen mit Empfehlungen zu aktuellen Entwicklungen im Politik- wie Rechtsbereich Stellung. Sie pflegen den medienpolitischen und medienrechtlichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit Institutionen der Europäischen Union (EU) sowie mit anderen Regulierungsinstanzen im Rahmen der EU.

 

Europabeauftragter der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) ist Prof.  Wolfgang Thaenert, Direktor der Landesanstalt für privaten Rundfunk  und neue Medien (LPR Hessen). Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gemeinsamen Stellen Digitaler Zugang wahr.