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Der Beauftragte für Programm und Werbung Thomas Fuchs koordiniert für die DLM die Aktivitäten im Bereich Werbung.
Werbung ist das „Lebenselixier“ der privaten Hörfunk- und Fernsehsender. Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der seine Programme vor allem aus den Rundfunkgebühren der Zuschauer finanziert, stehen den Privatsendern nur die Werbeeinnahmen zur Verfügung.
Werbung gehört inzwischen zum Fernsehen wie die Nachrichten oder die Programmhinweise. Sie unterliegt ebenso strengen Regelungen wie das Programm. Der Rundfunkstaatsvertrag legt die Länge der Werbeunterbrechungen und die Zeiten fest, zu denen Werbung ausgestrahlt werden darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss Werbung klar erkennbar und eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Der Zuschauer soll zu jeder Zeit wissen, ob er es mit redaktionellen Inhalten oder werblichen Botschaften zu tun hat. Schleichwerbung ist unzulässig. Auch für Werbung und Teleshopping gelten Jugendschutzbestimmungen, die der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorschreibt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Werbung werden von den Werberichtlinien der Landesmedienanstalten konkretisiert. Die Landesmedienanstalten überprüfen die Einhaltung dieser Vorschriften.
Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Werberegelungen hängen von der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße ab. Eine mögliche Maßnahme bei Verstößen gegen die Werberegeln ist eine Abmahnungen - z. B. auch verbunden mit einem Bußgeld bis 500.000 €. Der Lizenzentzug wäre die ultima ratio.