

Die 14 Landesmedienanstalten in Deutschland sind für die Zulassung und Aufsicht sowie den Aufbau und die Fortentwicklung des privaten Hörfunks und Fernsehens in Deutschland zuständig. Private Rundfunkstationen gibt es seit Mitte der achtziger Jahre. Die Weichen für das „Duale Rundfunksystem“, dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, wurden im Rundfunkstaatsvertrag von 1987 gestellt. Seitdem sind die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages vielfach angepasst worden.
Rundfunk - öffentlich-rechtlich wie privat - ist laut Grundgesetz Ländersache. Daher werden die Organisation und die gesellschaftliche Kontrolle des privaten Rundfunks durch Landesmediengesetze geregelt. Privates Radio und privates Fernsehen unterliegen damit gesetzlich vorgeschriebenen Programmanforderungen, deren Umsetzung die unabhängigen Landesmedienanstalten überwachen. Inzwischen gibt es auch im Bereich der Telemedien - insbesondere Internet - Anforderungen bspw. im Bereich des Jugendmedienschutzes, deren Einhaltung die Landesmedienanstalten zu prüfen haben.
Viele rundfunkpolitische Angelegenheiten erfordern eine bundesweite Regelung. In diesem Sinne sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen und mit staatsvertraglich festgelegten Aufgaben bedacht worden. Zur Koordinierung und Abstimmung grundsätzlicher, länderübergreifender Fragen arbeiten die 14 Landesmedienanstalten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) zusammen.
Die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten innerhalb der ALM erfolgt über die
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) fungiert als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Internet). Dieser Kommission gehören neben Vertretern aus Landes- und Bundeseinrichtungen sowie Wissenschaft und Justiz, ernannt von Bund und Ländern, sechs Vertreter (Direktoren) der Landesmedienanstalten an.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt prüft die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die Beteiligungen verschiedener Mediengruppen an den Sendern.