

Die Landesmedienanstalten wollen bis Mitte März 2010 zu einer Entscheidung kommen, ob das mobile Handy-Fernsehen in Deutschland im DVB-H Standard eine zweite Chance erhält. Voraussetzung für eine erneute Ausschreibung des Plattformbetriebes für einen 10-jährigen Regelbetrieb ist aber, dass bis Ende Februar 2010 gegenüber der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) ein entsprechendes Interesse des Marktes hinreichend belegt ist.
„Wir haben immer betont, dass nur konkrete Interessensbekundungen die Tür für einen Neustart von DVB-H öffnen können. Interessenten müssen dazu mit den Sendernetzbetreibern, Rundfunkanbietern und Mobilfunkunternehmen Vorklärungen erreicht haben. Daraus muss deutlich hervorgehen, wie die geplante Zusammenarbeit realisiert werden soll und wie die wirtschaftliche Tragfähigkeit aussieht“, stellt der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), Thomas Langheinrich klar. „Denn ein System, das sich wirtschaftlich nicht trägt, wird auch der Vielfalt nicht zur Geltung verhelfen können.“
Eine Sondierungsgruppe der Landesmedienanstalten hatte seit Rückgabe der DVB-H-Versuchslizenzen durch Mobile 3.0 Ende 2008 immer wieder mit potentiellen Bewerbern und anderen Marktbeteiligten die Chancen eines Neustarts ausgelotet. Die ZAK sieht es als notwendig an, alsbald zu einer klaren Entscheidung zu kommen.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist abschließend zuständig für die Zulassung bundesdeutscher Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.
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