

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat im Rahmen der neuen Gewinnspielsatzung in sechs Fällen Bußgelder gegen Fernsehsender verhängt. So muss Sat.1 wegen Verstößen in seiner Sendung „Quizznight“ insgesamt 40.000 Euro an Bußgeldern bezahlen, das Vierte („Spielmitmir“, „Cashquizz“) insgesamt 12.000 Euro. Darüber hinaus hat die ZAK beschlossen, gegen den Sender 9live weitere sieben Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen, an deren Ende ebenfalls Geldbußen stehen.
„Die Landesmedienanstalten machen ihre Ankündigung wahr, die Regelungen der Gewinnspielsatz konsequent anzuwenden. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Verbraucher und Nutzer im Rahmen von Gewinnspielsendungen getäuscht und an der Nase herumgeführt werden. Das werden die Landesmedienanstalten unterbinden“, kommentiert der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht, Thomas Langheinrich, die Entscheidungen.
„Besonders ärgerlich ist, dass einige Sender Wiederholungstäter sind und trotz intensiver Gespräche in der Vergangenheit nach wie vor die gleichen Verstöße begehen. Positiv ist zu bewerten, dass vor allem die Sender der RTL-Familie erkennen lassen, dass sie die Vorgaben der Gewinnspielsatzung ernst nehmen“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht wird sich in ihrer nächsten Sitzung im Oktober mit weiteren Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung beschäftigen.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist abschließend zuständig für die Zulassung bundesdeutscher Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.
Kontakt bei Medien-Rückfragen:
Axel Dürr
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
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E-Mail: duerr@alm.de
Dr. Peter Widlok
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Telefon: 0211 / 77 00 7-141
E-Mail: pwidlok@lfm-nrw.de
Dokumentation
9live / Quizzo & Big Planet / 14./15.04.2009
Beanstandet wurde, dass das Spiel erst nach viereinhalb Stunden aufgelöst und nicht wie in der Gewinnspielsatzung vorgegeben nach höchstens drei Stunden. Darüber hinaus wurde unzulässiger Zeitdruck aufgebaut.
Die BLM führt wegen der festgestellten Verstöße ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch.
9live / "4 Automarken" / 15.03.2009
Beanstandet wurde, dass der Schwierigkeitsgrad des Rätsels irreführend kommuniziert wurde.
Die BLM führt wegen der festgestellten Verstöße ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch.
Sat.1 / Quiznight / 05.03.2009
Beanstandet wurden irreführende Äußerungen zur Anzahl der geschalteten Leitungen. Dazu wird wahrheitswidrig suggeriert, dass der Zeitpunkt, zu dem ein Anrufer durchgestellt werde, durch die Anzahl der geschalteten Leitungen bzw. durch gemeinsames Anrufen aller zu beeinflussen sei.
Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.
Sat.1 / Quiznight / 09.03.2009
Verstoßen wurde gegen die Informationspflicht – Unzureichende Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger. Dazu gab es irreführende Äußerungen zur Anzahl der geschalteten Leitungen.
Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 10 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.
Sat.1 / Quiznight / 16.03.2009
Verstoßen wird gegen Informationspflichen: Geahndet werden unter anderem mangelhafte Zuschauerinformationen über das Teilnahmeentgelt, Teilnahmebedingungen und den Ausschluss Minderjähriger. Beanstandet wurden auch irreführende Aussagen hinsichtlich der Bedeutung der Anzahl der Gewinnleitungen und zum Schwierigkeitsgrad des Rätsels.
Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 10 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.
Sat.1 / Quiznight / 18.03.2009
Geahndet werden irreführende Aussagen hinsichtlich der Bedeutung der Anzahl der Gewinnleitungen. In der Sendung sind Elemente enthalten, die den Zuschauer zum sofortigen Anruf bewegen sollen und nach der Gewinnspielsatzung unzulässigen Zeitdruck vorspiegeln.
Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 10 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.
Das Vierte / Spielmitmir / 24.04.2009
Geahndet wird die unzulässige Vorspiegelung eines Zeitdrucks. Darüber hinaus darf kein besonderer Anreiz zu wiederholter Teilnahme bei einem Gewinnspiel gesetzt werden und insbesondere Hinweise auf erhöhte Gewinnmöglichkeiten bei Mehrfachteilnahme sind unzulässig. Dagegen wird in der vorliegenden Sendung in mehrfacher Hinsicht verstoßen.
Gegenüber der Das Vierte GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Gewinnspielsatzung ein Bußgeld in Höhe von € 7.000 festgesetzt.
9live / Quizzo / 08./09.04.2009
Beanstandet werden unter anderem irreführende Äußerungen über mögliche Einwahlchancen und die Vorspiegelung von Zeitdruck.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt in der Sendung vom 08./09.04.2009 zwei Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung (GWS) sowie einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 GWS fest und beschließt die förmliche Beanstandung dieser Verstöße innerhalb von zwei Monaten.
Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
9live / Quizzo / 07./08.05 2009
Beanstandet werden unter anderem irreführende Äußerungen über mögliche Einwahlchancen und die Vorspiegelung von Zeitdruck.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt in der Sendung vom 07./08.5.2009 zwei Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung (GWS) sowie einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 GWS fest und beschließt die förmliche Beanstandung dieser Verstöße innerhalb von zwei Monaten.
Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
9live / Pronto ("Claudia") / 25.04.2009
Beanstandet werden unter anderem irreführende Aussagen zur Auswahl der Nutzer und unzureichende Einblendung der Auflösung des Gewinnspiels.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt in der Sendung vom 25.04.2009 zwei Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung (GWS) sowie einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 GWS fest und beschließt die förmliche Beanstandung.
Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
9live / "Find mich" / 20.03.2009
Beanstandet wird das Suggerieren von Zeitdruck und Äußerungen, die sich im Widerspruch zu den Mitmachregeln des Senders bewegen.
Die Prüfgruppe der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt fest, dass die
9Live Fernsehen GmbH mit der Ausstrahlung der Gewinnspielsendung am 20.03.2009 gegen §§ 8 a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i. V. m. § 6 Abs. 1 GWS verstoßen. Die BLM hat die Verstöße zu beanstanden.
Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
9live / Pronto / 06.05.2009
Beanstandet werden unter anderem irreführende Aussagen über den Schwierigkeitsgrad, zur Anzahl der Leitungen und zur Gewinnsumme.
Die Prüfgruppe der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt fest, dass die 9Live Fernsehen GmbH mit der Ausstrahlung der Gewinnspielsendung am 06.05.2009 gegen §§ 8 a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 Satz 2 GWS verstoßen hat. Die BLM hat die Verstöße zu beanstanden.
Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Super RTL / Masterquiz / 15.06.2009
Beanstandet werden irreführende Äußerungen zu möglichen Lösungen und zum Schwierigkeitsgrad.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt unter Berücksichtigung des Prüfgruppenergebnisses fest, dass die RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG mit der Ausstrahlung der Sendung „Master Quiz“ vom 15./16 Juni 2009 gegen § 8a i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung verstößt. Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) hat den Verstoß zu beanstanden.
Das gegen den Geschäftsführer der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG mit Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2009 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem die Verfahrensbeteiligung der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG als Nebenbeteiligte angeordnet wurde, wird mangels vorsätzlicher oder fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung seitens des Geschäftsführers eingestellt.
Das Vierte / Cashquiz / 26.04.2009
Beanstandet werden Verstöße gegen das Irreführungsverbot.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt unter Berücksichtigung des Prüfgruppenergebnisses fest, dass die Das Vierte GmbH mit der Ausstrahlung der Sendung „Cash Quiz“ vom 26. April 2009 gegen §§ 8a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung verstößt. Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) hat den Verstoß zu beanstanden.
Gegenüber der Das Vierte GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und § 13 Abs. 1 Nr. 5 Gewinnspielsatzung ein Bußgeld in Höhe von € 5.000 festgesetzt.