

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat erstmals eine Teillösung für ein technisches Mittel positiv bewertet: Anbieter können das Identifizierungsmodul „Schufa Identitäts-Check Premium“ der Schufa Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) als Zugangskontrolle bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten für unter 18-Jährige einsetzen. Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) müssen Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Wer dagegen einfache Pornografie oder bestimmte schwer jugendgefährdende Inhalte verbreiten möchte, muss den hohen Anforderungen an geschlossene Benutzergruppen genügen.
Der „Schufa IdentitätsCheck Premium“ greift als Grundlage für den Altersnachweis einer Person auf denselben Schufa-Datensatz zurück, der auch für das von der KJM bereits im September 2005 positiv bewertete Identifizierungsmodul für geschlossene Benutzergruppen („IdentitätsCheck mit Q-Bit“) herangezogen wird. Dabei handelt es sich ausschließlich um Daten, die von den Vertragspartnern (z.B. Kreditinstituten) nach den Vorgaben des Geldwäsche-Gesetzes im Rahmen eines persönlichen Kontaktes mittels Vergleich von amtlichen Ausweisdaten erfasst wurden.
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Systeme für technische Mittel, die sich der SCHUFA-Abfrage „IdentitätsCheck Premium“ bedienen, zusätzlich die Auslieferung der Zugangsdaten an die durch die Schufa bestätigte Postanschrift vorsehen. Im Unterschied zum Modul für geschlossene Benutzergruppen, das anschließend eine persönliche Auslieferung von Zugangsdaten (z.B. mittels Einschreiben „eigenhändig“ oder eine ähnlich qualifizierte Alternative) vorsieht, reicht beim Modul für das technische Mittel eine vereinfachte Zustellung – beispielsweise im verschlossenen Briefumschlag – an die von der Schufa bestätigte Postadresse. Die KJM ist der Ansicht, dass diese Teillösung bei entsprechender Anwendung den gesetzlichen Anforderungen an ein Modul für ein technisches Mittel im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV entspricht.
Das Identifizierungsmodul „Schufa IdentitätsCheck Premium“ können Internet-Anbieter ab sofort in unterschiedliche Systeme für technische Mittel einbauen. Damit entsteht für den Bereich der technischen Mittel eine größere Vielfalt an gesetzeskonformen Lösungen. „Durch die erstmalige Anerkennung einer Teillösung für ein technisches Mittel gibt die KJM Internet-Anbietern von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten viele neue Möglichkeiten zur jugendschutzkonformen und leicht umsetzbaren Ausgestaltung der betreffenden Inhalte an die Hand. Wir hoffen, dass diese nun auch verstärkt angenommen werden“, so der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.
Insgesamt gibt es damit sieben von der KJM positiv bewertete technische Konzepte für tech-nische Mittel. Sie können unter www.kjm-online.de abgerufen werden.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat sich am 2. April 2003 konstituiert.
Sie nimmt gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr. Mitglieder sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den Ländern und zwei vom Bund benannte Sachverständige.
Mitglieder der KJM:
Vorsitz: Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring; stv. Vorsitz: Manfred Helmes
Prof. Dr. Ben Bachmair, Jochen Fasco, Thomas Fuchs, Folker Hönge, Cornelia Holsten, Thomas Krüger, Prof. Kurt-Ulrich Mayer, Elke Monssen-Engberding, Sigmar Roll,
Frauke Wiegmann
Stellvertretende Mitglieder:
Reinhold Albert, Dr. Gerd Bauer, Dr. Hans Hege, Martin Heine, Michael Hange,
Dr. Uwe Hornauer, Sebastian Gutknecht, Bettina Keil, Petra Meier, Petra Müller,
Prof. Dr. Horst Niesyto, Prof. Wolfgang Thaenert
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Leiterin der KJM-Stabsstelle, Verena Weigand,
Tel. 089/63808-262 oder E-Mail stabsstelle@kjm-online.de.
Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter www.kjm-online.de.