

Im Rahmen ihrer stichprobenartigen Auswertungen der Gewinnspielsendungen bei den privaten Fernsehsendern hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) Bußgelder in einer Gesamthöhe von 95.000 Euro beschlossen. So muss der Sender DSF insgesamt 50.000 Euro zahlen, weil in vier Gewinnspielsendungen gegen mehrere Vorschriften der Gewinnspielsatzung verstoßen wurde, darunter gegen das Verbot der Irreführung und das Verbot der Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Zeitdrucks.
Auch bei Kabel 1 (Quiz Time) wurden Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung etwa gegen das Verbot der Irreführung und des Aufbaus von falschem Zeitdruck festgestellt. Darum beschlossen die Direktoren der Landesmedienanstalten ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro. Schließlich wurden auch erneut gegen Sat.1 Bußgelder in Höhe von insgesamt 30.000 Euro wegen drei beanstandeten Sendungen (Quiznight) ausgesprochen.
„Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der die Gewinnspielsatzung in ihren wesentlichen Punkten bestätigt hat, lassen die Landesmedienanstalten mit den beschlossenen Bußgeldern keinen Zweifel daran, dass Verstöße gegen die Satzung im Sinne des Verbraucherschutzes weiterhin geahndet werden“, kommentiert der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung.
Wegen Verstößen gegen die Werbe- und Sponsoringrichtlinien und insbesondere gegen das Trennungsgebot von werblichen und redaktionellen Inhalten hat die ZAK die Sendung „finanzen.de Magazin“, ausgestrahlt bei 9Live am 06.07.2009, beanstandet.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen. In den vergangenen Monaten hatte die ZAK gegen zahlreiche Sender Bußgelder beschlossen, darunter auch gegen 9Live.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist abschließend zuständig für die Zulassung bundesdeutscher Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.
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