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Donnerstag 29. Oktober 2009 | zak

ZAK-Pressemitteilung 21/2009: Gewinnspielsatzung gilt / Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Regelungen der Landesmedienanstalten in wesentlichen Teilen

 

Der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich, kommentiert in einer ersten Reaktion das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes: "Die Richter haben im Wesentlichen die Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten. Damit hat die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinnspielen sicher zu stellen", so Langheinrich.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt, darunter auch das Verbot der Irreführung und der Vorspiegelung von Zeitdruck.

 

Aufgehoben wurde von den Richtern nur die zeitliche Begrenzung der Gewinnspiele auf höchstens drei Stunden und die Verpflichtung, spätestens alle 30 Minuten einen Anrufer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen. Weitere Korrekturen der Verwaltungsrichter betreffen die Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter.

 

"Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können", stellt der ZAK-Vorsitzende klar.

 

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hatte Mitte Oktober insgesamt 95.000 Euro an Bußgeldern gegen 9Live verhängt, weil der Sender gegen Regelungen der Gewinnspielsatzung verstoßen hatte. Bereits im September waren Bußgelder gegen Sat.1 und Das Vierte ausgesprochen worden.

 

Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009.

 

Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.

 

 

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich – Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) – auch Vorsitzender der ZAK. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ist abschließend zuständig für die Zulassung bundesdeutscher Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.

 

 

Kontakt bei Medien-Rückfragen:

Axel Dürr

Pressesprecher

c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)

Telefon: 0711 / 89 25 32-74

E-Mail: duerr at @ at alm.de




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