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Vielfaltsicherung

Heute erzielt in der Öffentlichkeit vor allem das Aufmerksamkeit, was von den Medien aufgegriffen wird. Massenmedien spielen also eine wichtige Rolle im Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung. Pressefreiheit und Vielfalt der Medien sind für eine funktionierende Demokratie lebenswichtig. Die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sind durch das Grundgesetz (Artikel 5) gesichert.

 

Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verpflichtet die Länder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine positive Rundfunkordnung zu schaffen, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert. Dazu gehören gesetzliche Vorkehrungen gegen Medienkonzentration, um auch im privaten Hörfunk und Fernsehen eine gleichgewichtige Vielfalt von Meinungen zu sichern.

 

Zur Gewährleistung der Vielfalt zählt auch der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang von Anbietern zu den Verbreitungsplattformen - bspw. zum digitalen Fernsehen.

Förderung der Programmvielfalt

Die Aufgabe, Vielfalt zu fördern und zu sichern, bedeutet für die Landesmedienanstalten auch, die Vielfalt der Programme zu fördern, wozu auch die Sicherung der Genre- und Spartenvielfalt zählt. Die Vielfaltdimension betrifft nicht nur die Informationsprogramme, sondern die gesamte Breite des Angebots, auch die Unterhaltung.